Mit Schreiben vom 20. März 2023 beantragte D., der Eigentümer der benachbarten Parzelle Nr. 2, vertreten durch Rechtsanwalt N., die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, dass von der auf der ostseitigen Dachfläche des Wohnhauses Assek.-Nr. 1 installierten Solaranlage störende Blendwirkungen während mehreren Stunden pro Tag ausgingen.