Sachverhalt: Auf dem Wohnhaus Assek.-Nr. 1 in der Gemeinde C ist eine Solaranlage montiert. Mit Formular B5 vom 18. November 2021 meldeten A. und B. die Erweiterung der sich auf ihrem Wohnhaus Assek.-Nr. 1 befindenden Solaranlage um 64.9 m2 an. Mit Schreiben vom 23. November 2021 bestätigte die Bauverwaltung der Gemeinde C, dass die Voraussetzungen von Art. 18a RPG (SR 700) erfüllt seien und für die Erstellung der geplanten Solaranlage keine Baubewilligung erforderlich sei. In der Folge liessen A. und B. die Solaranlage installieren.