Im Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016, E. 2.2, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die vom Aussengerät ausgehenden Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus nicht dazu führen würden, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde. Die Beurteilung der Aussengeräte als Anlagen wird somit auch in Beachtung der genannten Verbindungen nicht umgestossen. Damit ergibt sich, dass die Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe keinen Grenzabstand einhalten müssen. Die Rüge der Rekurrenten, wonach die Aussengeräte den subsidiären Grenzabstand von Art. 16 BauV missachten würden, erweist sich nicht als gerechtfertigt.