Nach der Beurteilung der Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe als Anlagen bleibt zu klären, ob diese aufgrund ihrer Verbindung zum Wohnhaus Assek.-Nr. 2 als dessen Bestandteil aufzufassen sind, was dazu führen würde, dass ungeachtet der Beurteilung der Aussengeräte als Anlagen die Abstandsvorschriften für Bauten zum Tragen kommen würden. Im Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016, E. 2.2, hat das Bundesgericht festgehalten, dass die vom Aussengerät ausgehenden Kabel und Leitungen vom und zum Wohnhaus nicht dazu führen würden, dass aus dieser Anlage ein Bestandteil des Wohnhauses würde.