Folglich sind die Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe, welche lediglich eine Höhe von 0,7 m, eine Breite von 1,1 m und eine Tiefe von 0,5 m aufweisen, nicht als Bauten zu qualifizieren. Demgegenüber können die Begriffselemente für Anlagen für die Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe in den genannten Dimensionen als erfüllt angesehen werden. Steht demnach fest, dass bei den Aussengeräten der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe von Anlagen und nicht von Bauten auszugehen ist, müssen diese keine Grenzabstände einhalten (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Mai 2016 E. 4.4.1, in: Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [