3.d) Der Grenzabstand ist nach Art. 8 Abs. 1 BauV die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück. Nach Art. 16 Abs. 1 lit. c BauV beträgt der Grenzabstand allseitig mindestens 4 m, wenn weder das Baureglement noch Sondernutzungspläne die äussere Erscheinungsform von Bauten und Anlagen regeln. Ist von einer Anlage auszugehen, sieht das kantonale Recht keine Grenzabstände vor, welche einzuhalten wären. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe als Bauten oder als Anlagen zu qualifizieren sind.