3.c) Zunächst ist festzuhalten, dass die Gemeinde P gestützt auf die ihr zustehenden Kompetenzen ein Baureglement (BauR) erlassen hat, welches allgemeine Bauvorschriften für das ganze Gemeindegebiet sowie spezielle Bau- und Nutzungsvorschriften für die einzelnen Zonen, zu welchen auch die Grenzabstände gehören (vgl. Art. 10 und 16 BauR), umfasst. Folglich bleibt für die Anwendung des subsidiären Grenzabstands nach Art. 16 Abs. 1 lit. a BauV kein Raum.