Aus den Erwägungen: 3.a) Die Rekurrenten machen geltend, dass die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück vorgesehenen Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe den subsidiären Grenzabstand nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) missachten würden. Der genannte Grenzabstand hätte unabhängig von der Beurteilung der Aussengeräte der geplanten Luft/Wasser-Wärmepumpe als Baute oder Anlage berücksichtigt werden müssen. […]