4.g) Der Rekurrent spricht sich dafür aus, dass für die Festlegung des Niveaupunktes auf das gewachsene Terrain abzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 BauV festlegt, dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, welche mehr als 20 Jahre zurückliegen, dem natürlichen Verlauf des Bodens entsprechen. Für ein Abstellen auf den natürlichen Verlauf des Bodens besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Rüge des Rekurrenten erweist sich als unbegründet. Seite 2/2