Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass durch Terraingestaltungen und -aufschüttungen, die in zeitlicher Hinsicht erst vor relativ kurzer Zeit vorgenommen wurden, immer höhere Bauten errichtet werden können (Entscheid des damaligen Departements Bau und Umwelt vom 18. April 2012, in: AR GVP 24/2012 Nr. 1509). Wurde das gewachsene Terrain hingegen innert der letzten 20 Jahre verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird nach Art. 14 Abs. 2