Dies bedeutet mit anderen Worten, dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, die vor mehr als 20 Jahren vorgenommen wurden, mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen sind. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass durch Terraingestaltungen und -aufschüttungen, die in zeitlicher Hinsicht erst vor relativ kurzer Zeit vorgenommen wurden, immer höhere Bauten errichtet werden können (Entscheid des damaligen Departements Bau und Umwelt vom 18. April 2012, in: AR GVP 24/2012 Nr. 1509).