4.f) Das gewachsene Terrain entspricht nach Art. 14 Abs. 1 BauV dem natürlichen Verlauf des Bodens, wie er durch die Erdfaltung entstanden ist. Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind für die Bestimmung des gewachsenen Terrains nur unbeachtlich, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, die vor mehr als 20 Jahren vorgenommen wurden, mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen sind.