4.e) Dem Baugesuchsplan "Grundrisse" ist zu entnehmen, dass ein Neubau mit einem rechteckigen Grundriss und einem ostseitigen gedeckten Sitzplatz bzw. einer Terrasse geplant sind. Massgebend für die Berechnung des Schwerpunkts ist nach dem vorab Gesagten der rechteckige Hauptgebäudekörper. Die vom Geometer ermittelte und im genannten Baugesuchsplan ausgewiesene Lage des Schwerpunktes innerhalb der Fassaden des bestehenden Gebäudes erweist sich als mit der Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 BauV vereinbar.