Aus den Erwägungen: 4.d) Art. 5 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; bGS 721.11] legt fest, dass als Niveaupunkt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche ohne Anbauten umfassenden Rechtecks gilt. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Berechnung des Niveaupunkts in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt ist die horizontale Lage des Bezugspunktes (Schwerpunkt) zu ermitteln und in einem zweiten Schritt muss die vertikale Lage des Bezugspunktes (Niveaupunkt) festgestellt werden.