Sachverhalt: A und B reichten ein Baugesuch für den Abbruch und den Wiederaufbau des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 1 auf der Parz. Nr. 1 in der Gemeinde C ein. Die Parz. Nr. 1 befindet sich nach dem Zonenplan "Nutzung" der Gemeinde C in der Wohnzone W2a. Innert der Auflagefrist erhob R Einsprache mit dem Antrag, das Baugesuch sei abzuweisen. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 erteilte die Baubewilligungskommission der Gemeinde C die Baubewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 1 auf der Parz. Nr. 1 unter Auflagen und wies die Einsprache von R ab.