5.f) Die rekurrentische Rüge, dass beim Bau der Garage wesentlich von der Baubewilligung abgewichen wurde, erweist sich als gerechtfertigt. Entsprechend sind die Entscheide der Baubewilligungskommission der Gemeinde X und des Gemeinderates X aufzuheben und die Sache ist an die Baubewilligungskommission der Gemeinde X zur Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen. Erst nach ungenutztem Ablauf dieser Frist oder wenn die Garage nachträglich nicht bewilligt werden kann, ist über den Rückbau und die allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden (Art. 108 Abs. 2 und 2bis BauG).