kleinere Abweichungen summieren sich auf kürzere Distanzen in geringerem Umfang. Weiter gilt gemäss kantonaler Rechtsprechung eine Abweichung als wesentlich, wenn nachbarliche Interessen betroffen sind (Entscheid des Regierungsrates vom 5. Februar 1991, in: AR GVP 3/1991 Nr. 1217 S. 31). Vorliegend wird der gemäss Baubewilligung einzuhaltende Abstand von vierzig Zentimetern an der nördlichen Gebäudeecke um vier Zentimeter unterschritten. An der westlichen Gebäudeecke beträgt der Abstand zum bestehenden Autounterstand hingegen rund 44 Zentimeter. Diese Abweichung ist im Verhältnis zum einzuhaltenden Abstand bereits prozentual gesehen erheblich.