5.e) Bau- und Messtoleranzen hat das Bundesgericht insbesondere in Bezug auf die Höhe einer Baute definiert. Danach gilt eine Abweichung von zwei bis drei Zentimetern als in der Bau- und Messtoleranz liegend (Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2012 vom 29. November 2011 E. 4.3), eine Abweichung von 4,55 Zentimetern hingegen als wesentlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_407/2010 vom 21. Februar 2011 E. 3.1). Die Höhe einer Baute wird ausgehend von einem rechnerisch ermittelten Punkt (Niveaupunkt; Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; bGS 721.11]) bestimmt, weshalb eine Kontrolle während der Bauphase nicht ohne Weiteres möglich ist.