Gemäss den bewilligten Plänen verläuft die Parzellengrenze zwischen der Aussenwand der Garage auf der rekursgegnerischen Parzelle Nr. 2 und dem Autounterstand auf der rekurrentischen Parzelle Nr. 1. Dies wird ebenfalls durch den vom zuständigen Geometer unterzeichneten Auszug aus der amtlichen Vermessung bestätigt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Abstand zwischen der Garage auf der Parzelle Nr. 2 und dem Autounterstand auf der Parzelle Nr. 1 an der nördlichen Gebäudeecke allerdings nur 36 Zentimeter beträgt. An der westlichen Gebäudeecke beträgt der Abstand hingegen rund 44 Zentimeter.