5.d) Gemäss dem Grundrissplan und dem Querschnittsplan ist die Garage in einem Abstand von vierzig Zentimetern zum bestehenden Autounterstand auf der Parzelle Nr. 1 zu errichten. In den genannten Plänen ist dieser Abstand nur an der westlichen Gebäudeecke vermasst worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Garage parallel zum bestehenden Autounterstand erstellt werden muss. Gemäss den bewilligten Plänen verläuft die Parzellengrenze zwischen der Aussenwand der Garage auf der rekursgegnerischen Parzelle Nr. 2 und dem Autounterstand auf der rekurrentischen Parzelle Nr. 1.