Die Bauherrschaft darf damit nicht von sich aus relevante Änderungen vornehmen. Auch die Baubewilligungsbehörden dürfen nicht nachträglich wesentliche Abweichungen zugestehen (Entscheid des Regierungsrates vom 5. Februar 1991, in: AR GVP 3/1991 Nr. 1217 S. 30). Damit ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob von der Baubewilligung abgewichen worden ist.