Aus den Erwägungen: 5.c) Wenn Bauten oder Anlagen ohne Baubewilligung, in Abweichung von einer Baubewilligung oder sonst rechtswidrig erstellt werden, verfügt die Gemeindebaubehörde die Baueinstellung und setzt eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs an (Art. 108 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht [Baugesetz; BauG; bGS 721.1]). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Baute bloss in ihrer bewilligten Form umgesetzt werden darf, denn bewilligt wird stets ein ganz bestimmtes, genau umschriebenes Projekt. Die Bauherrschaft darf damit nicht von sich aus relevante Änderungen vornehmen.