AR GVP 35/2023, Nr. 1578 Entfernung vorschriftswidriger Bauten. Wird ein bewilligter Abstand von vierzig Zentimeter um vier Zentimeter unterschritten, ist dies als wesentliche Abweichung von einer Baubewilligung zu werten. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 06.02.2023