f) Insgesamt sprechen somit die erwähnten Umstände dafür, dass das Ressort Soziales mit seinem Vorgehen die Bestimmungen zur Kündigung durch den Arbeitgeber und zum Kündigungsschutz umgehen wollte. Damit hat es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) verstossen und den Persönlichkeitsschutz des Rekurrenten (Art. 42 Personalreglement) missachtet. Hinzu kommen die erwähnten Unklarheiten bezüglich der Willenserklärung vom 15. Januar 2018. Daraus ist zu schliessen, dass die Kündigungserklärung vom 15. Januar 2018 als ungültig anzusehen ist und das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten weiterhin besteht (vgl. STREIF/VON KAENEL/RUDOLF, a.a.