Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach von einer ordentlichen Kündigung auszugehen sei sowie die Tatsache, dass dem Rekurrenten bis April 2018 weiterhin Lohn bezahlt wurde, lassen darauf schliessen, dass die Vorinstanzen das vom Rekurrenten unterzeichnete Schreiben nicht wörtlich ("Kündigung per sofort") verstanden haben. Für die Behauptung der Vorinstanz, dass Seite 3/4 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1573