Bei einer Willenserklärung wird vorausgesetzt, dass sie klar und unmissverständlich ist und keine Zweifel am Kündigungswillen lässt. Die Umstände der Kündigung sind zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_257/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2). Die Kündigungserklärung wird nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (STREIF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 335 N. 2). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach von einer ordentlichen Kündigung auszugehen sei sowie die Tatsache, dass dem Rekurrenten bis April 2018 weiterhin Lohn bezahlt wurde, lassen darauf schliessen, dass die Vorinstanzen das vom Rekurrenten unterzeichnete Schreiben nicht wörtlich ("Kündigung per sofort") verstanden haben.