e) Hinzu kommt, dass der Wortlaut des am 15. Januar 2018 vom Rekurrenten unterzeichneten Schreibens eindeutig auf eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses schliessen lassen würde, das heisst auf eine fristlose Kündigung. Zu diesem Schluss kommt zwar grundsätzlich auch die Vorinstanz. Im angefochtenen Entscheid vom 11. August 2020 führte sie jedoch aus, dass der handschriftliche Hinweis des Vorgesetzten auf dem Kündigungsschreiben "X. kann sofort eine neue Stelle suchen" und der Umstand, dass der Lohn bis Ende April 2018 ausgerichtet worden sei, auf eine Handhabung einer ordentlichen Kündigung hinweise.