Dass dabei auch über eine sofortige Vertragsbeendigung oder eine Arbeitnehmerkündigung gesprochen wurde, lässt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Vorinstanzen entnehmen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend lit. c) liegt damit eine Umgehung der Bestimmung zur Kündigung durch den Arbeitgeber (Art. 16 ff. Personalreglement) und zum Kündigungsschutz (Art. 20 ff. Personalreglement) vor.