Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss auch der Umstand, dass der Rekurrent am Gespräch vom 15. Januar 2018 gemäss Arztzeugnis vom 18. Januar 2018 arbeitsunfähig war, als besonderer Umstand mitberücksichtigt werden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass vorliegend kein vernünftiger Grund zu erkennen ist, weshalb der Rekurrent das Vertragsverhältnis per sofort hätte auflösen sollen, wenn er sich der privaten und beruflichen Konsequenzen bewusst gewesen wäre. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Rekurrent eine andere Stelle oder eine andere sofortige Anschlusslösung in Aussicht hatte.