Es erscheint nachvollziehbar, dass der Rekurrent allein schon deshalb unter einem gewissen Druck stand, weil ihm von seinem Vorgesetzten und der Leiterin Personal drei Varianten unterbreitet wurden, welche alle auf eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hinauslaufen sollten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss auch der Umstand, dass der Rekurrent am Gespräch vom 15. Januar 2018 gemäss Arztzeugnis vom 18. Januar 2018 arbeitsunfähig war, als besonderer Umstand mitberücksichtigt werden.