Dass am Gespräch vom 15. Januar 2018 auch andere Optionen als die Vertragsauflösung besprochen wurden, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von den Vorinstanzen auch nicht substantiiert dargelegt. Zudem wurde das Gespräch vom 15. Januar 2018 entgegen der Vorschrift von Art. 50 Abs. 2 des Personalreglements nicht protokolliert. Unter diesen Umständen überzeugt auch das Argument der Vorinstanz nicht, wonach vom Rekurrenten keine Drucksituation habe nachgewiesen werden können. Dabei lässt sie auch ausser Acht, dass in einem Verwaltungsverfahren der Sachverhalt in erster Linie durch die Behörden festgestellt werden muss (Art. 10 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;