Die Überlegungsfrist wird dann zu einem entscheidenden Aspekt, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrages unter einem gewissen Druck stand. Dabei sind besondere Umstände zu berücksichtigen, zum Beispiel, wie der Arbeitnehmer mit der vorgelegten Aufhebungsvereinbarung zurechtkommt, gesundheitliche Einschränkungen oder eine übermässige Drucksituation im Betrieb (CHRISTOPH ZOBL, Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag, 2017, S. 58 ff.).