Der Arbeitnehmer darf bei der Unterzeichnung nicht überrumpelt werden (ROGER RUDOLPH, Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag: Königsweg mit Absturzgefahr, TREX 2017, S. 113; exemplarisch Urteile des Bundesgerichts 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012; 4A_495/2007 vom 12. Januar 2009 E. 4.3.1). Die Überlegungsfrist wird dann zu einem entscheidenden Aspekt, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss des Aufhebungsvertrages unter einem gewissen Druck stand.