Dies wurde vom Arbeitsgericht Zürich in einem Fall bejaht, wo aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden musste, dass der Mitarbeiter keinen eigenen Willen hatte, das Arbeitsverhältnis mit einem vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsschreiben per sofort aufzulösen (Urteil vom 3. September 2013, in: Jahrbuch des schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2014, S. 557 ff.). Selbst wenn der Mitarbeiter in einem solchen Fall keine Irrtumsanfechtung erklärt, kann sich eine solche Kündigung wegen Umgehung als unwirksam erweisen, wenn es seitens des Mitarbeiters keinen vernünftigen Grund gibt, das Arbeitsverhältnis sofort aufzulösen (MARTIN FARNER, Fristlose Entlassung, in: Prot-