c) Unabhängig von der Beendigungsart hat sich das Gemeinwesen als Arbeitgeber an öffentlich-rechtliche Grundsätze zu halten. Dazu gehört unter anderem das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV). Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verbietet Seite 1/4 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1573