Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Personalreglements kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei ordentlich oder fristlos gekündigt werden. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Dauerschuldverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder mit sofortiger Wirkung für die Zukunft beendet. Das Kündigungsrecht ist ein aufhebendes Gestaltungsrecht (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, 2005, S. 74).