5. e) Nach Art. 324a Abs. 4 OR kann sich ein Arbeitgeber im Privatrecht von der Lohnfortzahlung befreien, wenn er eine Krankentaggeldversicherung abschliesst, die für den Arbeitnehmer gleichwertig ist. Diese Regel ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Bei Krankheit besteht in jedem Fall ein gesetzlich garantierter Lohnfortzahlungsanspruch (Art. 40 Abs. 1 PG). Dafür geht der Anspruch auf Krankentaggeld im Umfang der Lohnfortzahlung auf den Arbeitgeber über (Art. 44 Abs. 3 PG). Somit liegt es an der Vorinstanz einen allfälligen Anspruch bei der Krankentaggeldversicherung geltend zu machen.