Die Vorinstanz hätte die Bewilligung der Ferien verweigern können. Angebliche Manipulationen im Zeiterfassungssystem sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da die Rekurrentin wegen der Vertrauensarbeitszeit nicht zur Erfassung ihrer Arbeitszeit verpflichtet war. Als die Rekurrentin trotz Anweisung zur Anwesenheit ihre Arbeit im Homeoffice verrichtete, hätte die Vorinstanz als milderes Mittel eine sofortige Verwarnung und eine explizite Weisung erteilen können. Die Vorverlegung der Ferien um zwei Tage ohne Information an die Arbeitgeberin ist als Pflichtverletzung der Rekurrentin zu werten. Allerdings handelt es sich nicht um eine besonders schwere Pflichtverletzung.