In Bezug auf die angebliche nachträgliche Umbuchung von Ferien in Krankheit im April 20XX liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den fraglichen Zeitraum vor. Im Übrigen ist dieser Vorfall nicht geeignet, für die Beurteilung der fristlosen Kündigung herangezogen zu werden, hat er sich doch mehrere Monate davor ereignet. Auch die angebliche Planung eines längeren Ferienbezugs für das Jahr 20XX kann nicht für die Begründung einer fristlosen Kündigung massgeblich sein. Die Vorinstanz hätte die Bewilligung der Ferien verweigern können.