Aus den Erwägungen: 3. e) Die Vorinstanz ist für das Vorhandensein der die fristlose Kündigung begründenden Tatsachen beweispflichtig. Dass die Rekurrentin das Homeoffice für betriebsfremde Zwecke genutzt haben soll, lässt sich durch den vorgenommenen Abgleich mit den Einträgen im Outlook-Kalender nicht beweisen. Ist es doch den Angestellten unbenommen, auch die Termine ihrer Familienmitglieder oder andere private Erinnerungstermine in ihrer Geschäftsagenda zu vermerken. In Bezug auf die angebliche nachträgliche Umbuchung von Ferien in Krankheit im April 20XX liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für den fraglichen Zeitraum vor.