Gewisse Einschränkungen in der Lebenshaltung sind zumutbar und rechtfertigen keine staatliche Entschädigung. Der Rekurrent hält im Übrigen selbst fest, dass er den Einkommensverlust in der Landwirtschaft durch anderweitig erzieltes Einkommen kompensieren konnte. Darüber hinaus war es erlaubt, die Tiere, über welche eine einfache Sperre 1. Grades oder eine Verbringungssperre verhängt wurde, zur Schlachtung abzugeben. Wie die Vorinstanz festhält, wäre es dem Rekurrenten möglich gewesen, so einen wirtschaftlichen Engpass abzufedern. Somit kann nicht von einer Notlage gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungen nach Art. 11 Abs. 2 TGV sind nicht erfüllt.