71 TSV werden der Personen- und Warenverkehr nicht beschränkt. Dass der Ausbruch einer Tierseuche auf einem Betrieb zu Mehrarbeit führt, ist unbestritten und nachvollziehbar, allerdings liegt dies im Bereich des normalen Risikos eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der geltend gemachte Mehraufwand kann nicht nach Art. 11 Abs. 2 TGV entschädigt werden. Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1571