Inwiefern der Mehraufwand zu einem Erwerbsausfall geführt hat, führt der Rekurrent nicht weiter aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, zeigt der Mehraufwand gerade auf, dass der Rekurrent nicht an seiner Tätigkeit gehindert worden ist. Die Verbringungssperre (Art. 68a der Tierseuchenverordnung [TSV; SR 916.401]) und die einfache Sperre 1. Grades (Art. 69 TSV) schränken lediglich den Tierverkehr ein. Im Gegensatz zur verschärften Sperre nach Art. 71 TSV werden der Personen- und Warenverkehr nicht beschränkt.