7. Art. 11 Abs. 2 TGV nennt zwei Voraussetzungen, die für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt sein müssen. Einerseits muss die betroffene Person wegen Sperrmassnahmen einen Erwerbsausfall erlitten haben. Andererseits muss dieser Erwerbsausfall so gravierend sein, dass sie dadurch in eine Notlage gerät. Der Rekurrent begründet seine Erwerbseinbusse von je Fr. 20'000.00 für die Jahre 2017 und 2018 mit einem Mehraufwand (je 715 Stunden zusätzlich à Fr. 28.00). Inwiefern der Mehraufwand zu einem Erwerbsausfall geführt hat, führt der Rekurrent nicht weiter aus.