nicht möglich sei. Der Rekurrent bringt zu keinem Zeitpunkt vor, seine Kühe zu einem Minderwert verkauft zu haben. Im Übrigen entspricht die Entschädigungsforderung des Rekurrenten dem durchschnittlichen Verkaufserlös einer Zuchtkuh, was darauf schliessen lässt, dass er die Tiere gar nicht verkauft hat. Wenn die Tiere nicht verkauft wurden, kann auch kein Minderwert im Verkaufspreis geltend gemacht werden. Ob ein Minderwert, der in der marktwirtschaftlichen Situation gründet und nicht am Tier selbst entsteht, nach Art. 11 Abs. 1 TGV entschädigungsberechtigt ist, kann somit offenbleiben. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Schäden sind nicht entschädigungsberechtigt nach Art.