Dasselbe gilt für die Milch für die nicht verkauften Kälber (Fr. 1'250.00). Der Milchausfall ist als Minderertrag und das zusätzliche Futter als Mehrausgabe einzustufen, die jedoch nach Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 TGV nicht entschädigungsberechtigt sind. Der Rekurrent macht zudem einen Betrag von Fr. 17'500.00 (5 Tiere à Fr. 3'500.00) für Kühe geltend, die wegen der Sperre nicht verkauft werden konnten. Allerdings macht er keine Angaben dazu, ob sie nach der Sperre verkauft worden sind. In der Replik macht er geltend, dass ein Minderwert der Tiere entstehen könne, wenn sie zur Unzeit verkauft werden müssen, weil ein Verkauf zu einem günstigen Zeitpunkt wegen seuchenrechtlicher Massnahmen