Aus den Erwägungen: 6. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Tiergesundheit (TGV; bGS 925.32) kann die Tiergesundheitskasse Entschädigungen leisten, wenn seuchenpolizeiliche Massnahmen einen Minderwert von Tieren verursachen oder wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tierärztlichen Behandlung bedürfen. Der geltend gemachte Milchausfall infolge Nicht-Besamung der Tiere (Fr. 30'000.00) sowie der Kauf von zusätzlichem Futter (Fr. 1'800.00) stellen keinen Minderwert von Tieren dar und können somit auch nicht unter Art. 11 Abs. 1 TGV subsumiert werden. Dasselbe gilt für die Milch für die nicht verkauften Kälber (Fr. 1'250.00).