AR GVP 33/2021, Nr. 1571 Tiergesundheitskasse. Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungen der Tiergesundheits- kasse. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 25.08.2021 Aus den Erwägungen: 6. Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Tiergesundheit (TGV; bGS 925.32) kann die Tiergesundheits- kasse Entschädigungen leisten, wenn seuchenpolizeiliche Massnahmen einen Minderwert von Tieren verursa- chen oder wenn Tiere wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen einer besonderen tierärztlichen Behandlung bedürfen. Der geltend gemachte Milchausfall infolge Nicht-Besamung der Tiere (Fr. 30'000.00) sowie der Kauf von zusätzlichem Futter (Fr. 1'800.00) stellen keinen Minderwert von Tieren dar und können somit auch nicht unter Art. 11 Abs. 1 TGV subsumiert werden. Dasselbe gilt für die Milch für die nicht verkauften Kälber (Fr. 1'250.00). Der Milchausfall ist als Minderertrag und das zusätzliche Futter als Mehrausgabe einzustufen, die jedoch nach Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 TGV nicht entschädigungsberechtigt sind. Der Rekurrent macht zudem einen Betrag von Fr. 17'500.00 (5 Tiere à Fr. 3'500.00) für Kühe geltend, die wegen der Sperre nicht verkauft werden konnten. Allerdings macht er keine Angaben dazu, ob sie nach der Sperre verkauft worden sind. In der Replik macht er geltend, dass ein Minderwert der Tiere entstehen könne, wenn sie zur Unzeit ver- kauft werden müssen, weil ein Verkauf zu einem günstigen Zeitpunkt wegen seuchenrechtlicher Massnahmen nicht möglich sei. Der Rekurrent bringt zu keinem Zeitpunkt vor, seine Kühe zu einem Minderwert verkauft zu haben. Im Übrigen entspricht die Entschädigungsforderung des Rekurrenten dem durchschnittlichen Verkaufs- erlös einer Zuchtkuh, was darauf schliessen lässt, dass er die Tiere gar nicht verkauft hat. Wenn die Tiere nicht verkauft wurden, kann auch kein Minderwert im Verkaufspreis geltend gemacht werden. Ob ein Minderwert, der in der marktwirtschaftlichen Situation gründet und nicht am Tier selbst entsteht, nach Art. 11 Abs. 1 TGV entschädigungsberechtigt ist, kann somit offenbleiben. Die vom Rekurrenten geltend gemachten Schäden sind nicht entschädigungsberechtigt nach Art. 11 Abs. 1 TGV. 7. Art. 11 Abs. 2 TGV nennt zwei Voraussetzungen, die für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt sein müssen. Einerseits muss die betroffene Person wegen Sperrmassnahmen einen Erwerbsausfall erlitten haben. Andererseits muss dieser Erwerbsausfall so gravierend sein, dass sie dadurch in eine Notlage gerät. Der Re- kurrent begründet seine Erwerbseinbusse von je Fr. 20'000.00 für die Jahre 2017 und 2018 mit einem Mehr- aufwand (je 715 Stunden zusätzlich à Fr. 28.00). Inwiefern der Mehraufwand zu einem Erwerbsausfall geführt hat, führt der Rekurrent nicht weiter aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, zeigt der Mehraufwand gerade auf, dass der Rekurrent nicht an seiner Tätigkeit gehindert worden ist. Die Verbringungssperre (Art. 68a der Tierseuchenverordnung [TSV; SR 916.401]) und die einfache Sperre 1. Grades (Art. 69 TSV) schränken ledig- lich den Tierverkehr ein. Im Gegensatz zur verschärften Sperre nach Art. 71 TSV werden der Personen- und Warenverkehr nicht beschränkt. Dass der Ausbruch einer Tierseuche auf einem Betrieb zu Mehrarbeit führt, ist unbestritten und nachvollziehbar, allerdings liegt dies im Bereich des normalen Risikos eines landwirtschaftli- chen Betriebs. Der geltend gemachte Mehraufwand kann nicht nach Art. 11 Abs. 2 TGV entschädigt werden. Seite 1/2 Verwaltungsentscheid AR GVP 33/2021, Nr. 1571 Selbst wenn der geltend gemachte Mehraufwand unter Art. 11 Abs. 2 TGV subsumiert werden könnte, bleibt der Rekurrent den Nachweis einer Notlage schuldig. Er weist lediglich pauschal darauf hin, dass ein Einkom- mensverlust in der Höhe von Fr. 20'000.00 bei den landwirtschaftlichen Preisen und Einkommen zu einer Not- lage führe. Welche Rechnungen nicht bezahlt werden konnten oder welche Art von Investitionen nicht getätigt werden konnten, bleibt offen. Inwiefern sich die Familie einschränken musste, bleibt ebenfalls unklar. Gewisse Einschränkungen in der Lebenshaltung sind zumutbar und rechtfertigen keine staatliche Entschädigung. Der Rekurrent hält im Übrigen selbst fest, dass er den Einkommensverlust in der Landwirtschaft durch anderweitig erzieltes Einkommen kompensieren konnte. Darüber hinaus war es erlaubt, die Tiere, über welche eine einfa- che Sperre 1. Grades oder eine Verbringungssperre verhängt wurde, zur Schlachtung abzugeben. Wie die Vorinstanz festhält, wäre es dem Rekurrenten möglich gewesen, so einen wirtschaftlichen Engpass abzufe- dern. Somit kann nicht von einer Notlage gesprochen werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungen nach Art. 11 Abs. 2 TGV sind nicht erfüllt. Seite 2/2