Demgemäss erweist sich der Ausnützungstransfer, welcher zur Folge hat, dass am Baustandort ein Bauvorhaben realisiert werden soll, welches die Ausnützungsziffer hinsichtlich der Wohnzone W3 überschreitet, als nicht zulässig. Die Rüge der Rekurrenten, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Ausnützungsziffer nicht den zonenrechtlichen Vorgaben entspreche, erweist sich als gerechtfertigt. Seite 2/2