BauV legt zwar fest, dass die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone unter den unter Art. 1 Abs. 5 lit. a bis e BauV genannten Voraussetzungen möglich ist, eine gesetzliche Grundlage für einen Ausnützungstransfer zwischen verschiedenen Zonen zugewiesenen Teilflächen eines Grundstücks findet sich jedoch weder im Baugesetz und der Bauverordnung noch im kommunalen Baureglement. Demgemäss erweist sich der Ausnützungstransfer, welcher zur Folge hat, dass am Baustandort ein Bauvorhaben realisiert werden soll, welches die Ausnützungsziffer hinsichtlich der Wohnzone W3 überschreitet, als nicht zulässig.